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Avis juridique important
31976L0768
Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel

Amtsblatt Nr. L 262 vom 27/09/1976 S. 0169 - 0200 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0145 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0206 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0206 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0198 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0198 ++++ RICHTLINIE DES RATES vom 27 . Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel ( 76/768/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts - und Verwaltungsvorschriften bestimmen die Merkmale der Zusammensetzung , denen kosmetische Mittel genügen müssen , und enthalten Vorschriften über deren Etikettierung und Verpackung . Diese Vorschriften sind in den Mitgliedstaaten verschieden . Diese rechtlichen Unterschiede zwingen die Herstel er kosmetischer Mittel in der Gemeinschaft , ihre Erzeugung nach dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat auszurichten . Infolgedessen behindern sie den Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen und wirken sich damit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus . Der Hauptzweck der betreffenden Rechtsvorschriften ist die Erhaltung der Volksgesundheit , so daß die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet das gleiche Ziel verfolgen müssen . Dieses Ziel sollte jedoch durch Maßnahmen erreicht werden , die den wirtschaftlichen und technologischen Erfordernissen Rechnung tragen . Es müssen auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für Zusammensetzung , Etikettierung und Verpackung von kosmetischen Mitteln festgelegt werden . Die Bestimmungen dieser Richtlinie beziehen sich nur auf kosmetische Mittel und nicht auf pharmazeutische Spezialitäten und Medikamente . Hierfür ist eine Abgrenzung des Geltungsbereichs der Richtlinie erforderlich , indem eine deutliche Trennung zwischen kosmetischen Erzeugnissen und Medikamenten vorgenommen wird . Diese Abgrenzung ergibt sich insbesondere aus der ausführlichen Definition der kosmetischen Mittel sowohl in bezug auf die Stellen , an denen diese Mittel angewendet werden , als auch auf die damit verfolgten Ziele . Diese Richtlinie gilt nicht für Erzeugnisse , die zwar unter den Begriff der kosmetischen Mittel fallen , jedoch ausschließlich zur Verhütung von Krankheiten bestimmt sind . Ferner ist darauf hinzuweisen , daß zwar gewisse Mittel unter diesen Begriff fallen ; dagegen Mittel , die dazu bestimmt sind , eingenommen , eingeatmet , eingespritzt oder in den menschlichen Körper eingepflanzt zu werden , nicht in den Bereich der kosmetischen Erzeugnisse gehören . Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung ist es angezeigt , die kosmetischen Mittel , die http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 einen der in Anhang V aufgeführten Stoffe enthalten , vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen . Die kosmetischen Mittel dürfen bei normalem oder voraussehbarem Gebrauch keine schädliche Wirkung haben . Dabei ist insbesondere die Möglichkeit einer Gefährdung der benachbarten Körperzonen zu berücksichtigen . Insbesondere die Bestimmung der Analysemethoden sowie die Änderungen und etwaigen Ergänzungen , die daran auf Grund der Ergebnisse wissenschaftlicher und technischer Forschungen vorzunehmen sind , sind Durchführungsmaßnahmen technischer Art ; es ist daher angebracht , ihren Erlaß unter gewissen Voraussetzungen , die in der Richtlinie näher bezeichnet sind , der Kommission zu übertragen , um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen . Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der in dieser Richtlinie oder in späteren Richtlinien auf diesem Gebiet erlassenen technischen Vorschriften erforderlich . Der Erlaß der hierfür erforderlichen Maßnahmen sollte durch ein Verfahren erleichtert werden , das im Rahmen des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der kosmetischen Mittel an den technischen Fortschritt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorsieht . Es ist notwendig , auf der Grundlage wissenschaftlicher und technischer Forschungen Vorschläge für Listen zulässiger Stoffe auszuarbeiten , die Antioxydantien , Haarfärbemittel , Konservierungsmittel und Ultraviolettfilter enthalten dürfen , wobei insbesondere das Problem der sensibilisierend wirkenden Stoffe zu berücksichtigen ist . Es könnte vorkommen , daß in den Verkehr gebrachte kosmetische Mittel sich als für die Volksgesundheit schädlich erweisen , obgleich sie den Vorschriften dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen ; infolgedessen sollte ein Verfahren vorgesehen werden , um dieser Gefahr zu begegnen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen , die dazu bestimmt sind , äusserlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers ( Haut , Behaarungssystem , Nägel , Lippen und intime Regionen ) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen , und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck , diese zu reinigen , zu parfümieren , zu schützen , um sie in gutem Zustand zu halten , ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen . ( 2 ) Kosmetische Mittel im Sinne dieser Definition sind insbesondere die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse . ( 3 ) Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind kosmetische Mittel , die einen der in Anhang V aufgeführten Stoffe enthalten , sowie kosmetische Mittel , die andere als die in den Anhängen III und IV aufgeführten Farbstoffe enthalten und nicht dazu bestimmt sind , mit Schleimhäuten in Berührung zu kommen . Die Mitgliedstaaten können für diese Erzeugnisse alle Vorschriften erlassen , die sie für zweckmässig erachten . Artikel 2 Die innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel dürfen bei normaler Anwendung nicht geeignet sein , die menschliche Gesundheit zu schädigen . Artikel 3 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit kosmetische Mittel nur in den Verkehr gebracht werden dürfen , wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen . Artikel 4 Unbeschadet ihrer allgemeinen Verpflichtungen aus Artikel 2 untersagen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln , wenn sie a ) in Anhang II aufgeführte Stoffe enthalten ; b ) in Anhang III Teil 1 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der darin festgelegten Einschränkungen und Bedingungen enthalten ; c ) andere als die in Anhang III Teil 2 aufgeführte Farbstoffe enthalten , sofern diese Mittel zur Verwendung im Bereich der Augen , für die Lippen , die Mundhöhle oder die Intimpflege http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 bestimmt sind ; d ) in Anhang III Teil 2 aufgeführte Farbstoffe unter Nichteinhaltung der darin festgelegten Einschränkungen und Bedingungen enthalten , sofern diese Mittel zur Verwendung im Bereich der Augen , für die Lippen , die Mundhöhle oder die Intimpflege bestimmt sind . Artikel 5 Die Mitgliedstaaten gestatten für einen Zeitraum von drei Jahren ab Bekanntgabe dieser Richtlinie , daß kosmetische Mittel in den Verkehr gebracht werden , die a ) die in Anhang IV Teil 1 aufgeführten Stoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten ; b ) die in Anhang IV Teil 2 aufgeführten Farbstoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten , sofern diese Mittel zur Verwendung im Bereich der Augen , für die Lippen , die Mundhöhle oder die Intimpflege bestimmt sind ; c ) die in Anhang IV Teil 3 aufgeführten Farbstoffe enthalten , sofern diese Mittel dazu bestimmt sind , nicht mit Schleimhäuten oder nur kurz mit der Haut in Berührung zu kommen . Nach Ablauf der Frist von drei Jahren werden diese Stoffe und Farbstoffe - endgültig zugelassen - oder endgültig untersagt ( Anhang II ) - oder für weitere drei Jahre in Anhang IV belassen - oder aber aus allen Anhängen dieser Richtlinie gestrichen . Artikel 6 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit kosmetische Mittel nur dann in den Verkehr gebracht werden können , wenn ihre Verpackungen , Behältnisse oder Etiketten unverwischbar , gut leserlich und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen : a ) den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Firmensitz des in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers oder der dort ansässigen Person , die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist . Die Angaben dürfen abgekürzt werden , sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist . Für ausserhalb der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse können die Mitgliedstaaten die Angabe des Ursprungslandes vorschreiben ; b ) den Nenninhalt zur Zeit der Abfuellung ; c ) das Verfalldatum bei Erzeugnissen mit einer Haltbarkeit von weniger als drei Jahren ; d ) die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch , insbesondere diejenigen , die in der Spalte " Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warhinweise auf der Etikettierung " der Anhänge III und IV aufgeführt sind und auf dem Behältnis angegeben sein müssen ; ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich , so müssen diese Angaben auf der Verpackung oder auf einer Packungsbeilage enthalten sein , jedoch muß in diesem Fall ein verkürzter Hinweis auf die betreffenden Angaben auf dem Behältnis stehen ; e ) die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen , die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen ; sollte dies wegen der geringen Abmessungen kosmetischer Mittel praktisch unmöglich sein , so braucht ein solcher Hinweis nur auf der Aussenverpackung dieser Artikel zu stehen . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , um sicherzustellen , daß bei der Etikettierung , der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte , Bezeichnungen , Warenzeichen , Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden , die Merkmale vortäuschen , die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen . Artikel 7 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln nicht auf Grund der in dieser Richtlinie und ihren Anhängen enthaltenen Anforderungen ablehnen , verbieten oder beschränken , wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen . ( 2 ) Sie können jedoch verlangen , daß die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b ) , c ) und d ) vorgesehenen Angaben mindestens in ihrer oder ihren Landes - oder Amtssprache(n ) abgefasst werden . http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 ( 3 ) Ferner kann ein Mitgliedstaat verlangen , daß der zuständigen Behörde im Interesse einer schnellen und wirksamen ärztlichen Behandlung bei Gesundheitsstörungen angemessene und ausreichende Angaben über die in kosmetischen Mitteln enthaltenen Stoffe zur Verfügung gestellt werden ; die Behörde hat dafür zu sorgen , daß diese Angaben nur für die Zwecke der Behandlung verwendet werden . Artikel 8 ( 1 ) Nach dem in Artikel 10 vorgesehenen Verfahren werden festgelegt : - die Analysemethoden , die zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel erforderlich sind , - Kriterien für die mikrobiologische und chemische Reinheit kosmetischer Erzeugnisse sowie die Methoden zur Überprüfung dieser Kriterien . ( 2 ) Nach dem gleichen Verfahren werden die erforderlichen Änderungen zur Anpassung von Anhang II an den technischen Fortschritt beschlossen . Artikel 9 ( 1 ) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Sektor der kosmetischen Mittel an den technischen Fortschritt eingesetzt , der im folgenden als " Ausschuß " bezeichnet wird und aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht , wobei ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt . ( 2 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung . Artikel 10 ( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats . ( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der in Aussicht genommenen Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach Maßgabe der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . ( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen . b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit . c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen . Artikel 11 Unbeschadet von Artikel 5 übermittelt die Kommission spätestens ein Jahr nach Ablauf des für die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehenen Zeitraums dem Rat geeignete Vorschläge zur Erstellung von Verzeichnissen zugelassener Stoffe gemäß den neuesten wissenschaftlich-technischen Forschungsergebnissen . Artikel 12 ( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat gestützt auf eine ausführliche Begründung fest , daß ein kosmetisches Mittel trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie eine Gefahr für die Gesundheit darstellt , so kann er das Inverkehrbringen dieses kosmetischen Mittels in seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit . ( 2 ) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen . ( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß technische Anpassungen der Richtlinie erforderlich sind , so werden diese entweder von der Kommission oder vom Rat nach dem Verfahren des Artikel 10 beschlossen ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassungen beibehalten . Artikel 13 Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Einzelmaßnahme zur Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel ist genau zu begründen . Sie wird den Betroffenen unter Angabe der nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geltenden Rechtsmittel und der vorgesehenen Einspruchsfristen mitgeteilt . Artikel 14 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Bestimmungen , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen hiervon die Kommission unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Jedoch können die Mitgliedstaaten noch für einen Zeitraum von sechsunddreissig Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie auf ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechenden kosmetischen Mitteln zulassen . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 15 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 27 . Juli 1976 . Im Namen des Rates Der Präsident M . van der STÖL ( 1 ) ABl . Nr . C 40 vom 8 . 4 . 1974 , S . 71 . ( 2 ) ABl . Nr . C 60 vom 26 . 7 . 1973 , S . 16 . ANHANG I BEISPIELHAFTE LISTE DER NACH GRUPPEN GEORDNETEN KOSMETISCHEN MITTEL - Cremes , Emulsionen , Lotionen , Gelees und Öle für die Hautpflege ( Hände , Gesicht , Füsse usw . ) - Schönheitsmasken ( ausgenommen Hautschälmittel ) - Schminkgrundlagen ( Flüssigkeiten , Pasten , Puder ) - Gesichtspuder , Körperpuder , Fusspuder usw . - Toilettenseifen , desodorierende Seifen usw . - Parfums , Toilettenwässer und Kölnisch Wasser - Bade - und Duschzusätze ( Salz , Schaum , Öl , Gelee usw . ) - Haarentfernungsmittel - Desodorantien und schweißhemmende Mittel - Haarbehandlungsmittel : - Färbe - und Entfärbemittel - Wellmittel und Entkrausungsmittel , Festigungsmittel - Wasserwellmittel - Reinigungsmittel ( Lotionen , Puder , Shampoos ) - Pflegemittel ( Lotionen , Cremes , Öle ) - Frisierhilfsmittel ( Lotionen , Lack , Brillantine ) - Rasiermittel , Vor - und Nachbehandlungsmittel - Schmink - und Abschminkmittel für Gesicht und Augen - Lippenpflegemittel und -kosmetika - Zahn - und Mundpflegemittel - Nagelpflegemittel und -kosmetika - Mittel für die äusserliche Intimpflege - Sonnenschutzmittel http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 - ohne Sonneneinwirkung bräunende Mittel - Hautbleichmittel - Antifaltenmittel ANHANG II LISTE DER STOFFE , DIE IN KOSMETISCHEN ERZEUGNISSEN NICHT ENTHALTEN SEIN DÜRFEN 1 . 2-Acetamido-5-chlor-benzoxazol 2 . b-Acetoxyäthyl-trimethyl-ammoniumhydroxid ( Acetylcholin ) und seine Salze 3 . Deanoli aceglumas (*) 4 . Spironolactonum (*) 5 . 4-(4-Hydroxy-3-jod-phenoxy)-3,5-dijod-phenylessigsäure ( 3,3',5-Trijodthyrössigsäure ) und ihre Salze 6 . Methotrexatum (*) 7 . Acidum aminocaproicum (*) und seine Salze 8 . Cinchophenum (*) , seine Salze , Derivate und deren Salze 9 . Acidum thyropropicum (*) und seine Salze 10 . Trichloressigsäure 11 . Aconitum napellus L . , seine Blätter , Wurzeln und Zubereitungen 12 . Aconitin und seine Salze 13 . Adonis vernalis L . , und seine Zubereitungen 14 . Epinephrinum (*) 15 . Alkaloide aus Rauwolfia serpentina und ihre Salze 16 . Acetylenalkohole , ihre Ester , Äther und Salze 17 . Isoprenalinum (*) 18 . Allylisothiocyanat ( Allylsenföl ) 19 . Alloclamidum (*) und seine Salze 20 . Nalorphinum (*) , seine Salze und Äther 21 . Adrenomimetische Amine mit Wirkung auf das zentrale Nervensystem : alle Stoffe der in der Entschließung AP ( 69 ) 2 des Europarats enthaltenen Liste rezeptpflichtiger Arznelmittel 22 . Aminobenzol ( Anilin ) , seine Salze und seine halogenierten und sulfonierten Derivate 23 . Betoxycainum (*) und seine Salze 24 . Zoxazolaminum (*) 25 . Procainamidum (*) , seine Salze und seine Derivate 26 . 4,4'-Biphenyldiamin ( Benzidin ) 27 . Tuaminoheptanum (*) , seine Isomeren und seine Salze 28 . Octodrinum (*) und seine Salze 29 . D,L-2-Amino-1,2-bis-(p-methoxyphenyl)-äthanol ( Evadol ) und seine Salze 30 . 1,3-Dimethylpentylamin und seine Salze 31 . 4-Amino-salicylsäure und ihre Salze 32 . Isomere Aminotoluole ( Toluidine ) , ihre Salze , ihre halogenierten und ihre sulfonierten Derivate 33 . Isomere Aminoxylole ( Xylidine ) , ihre Salze , ihre halogenierten und ihre sulfonierten Derivate 34 . 9-(3-Methyl-2-butenyloxy)-7H-furo(3,2-g ) ( 1 ) benzopyran-7-on ( Imperatorin ) 35 . Ammi majus L . und Zubereitungen 36 . D,L-2,3-Dichlor-2-methylbutan ( Amylendichlorid ) 37 . Stoffe mit androgener Wirksamkeit 38 . Anthracenöl http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 39 . Antibiotika , soweit sie nicht in Anhang IV genannt sind 40 . Antimon und seine Verbindungen 41 . Apocynum cannabinum L . und Zubereitungen 42 . 5,6,6a,7-Tetrahydro-6-methyl-4H-dibenzo ( de , g ) chinolin-10,11-diol ( Apomorphin ) und seine Salze 43 . Arsen und seine Verbindungen 44 . Atropa belladonna L . und ihre Zubereitungen 45 . Tropin-D,L-tropat ( Atropin ) , seine Salze und Derivate 46 . Bariumsalze , ausgenommen Bariumsulfat , Lacke und Pigmente der in Anhang III Teil 2 und in Anhang IV Teil 2 und 3 mit dem Symbol Ba aufgeführten Farben 47 . Benzol 48 . Benzimidazolon 49 . Dibenzazepin und Dibenzodiazepin , ihre Salze und Derivate 50 . D,L-(1-Dimenthylaminomethyl-1-methyl-propyl)-benzoat ( Amylocain ) und seine Salze 51 . 2,2,6-Trimethyl-piperidin-4-yl benzoat ( Benzamine ) und seine Salze 52 . Isocarboxacidum (*) 53 . Bendroflumethiazidum (*) und seine Derivate 54 . Beryllium und seine Verbindungen 55 . Brom , elementar 56 . Bretylii tosilas (*) 57 . Carbromalum (*) 58 . Bromisovalum (*) 59 . Brompheniraminum und seine Salze (*) 60 . Benzilonii bromidum (*) 61 . Tetrylammonii bromidum (*) 62 . 10,11-Dimethoxystrychin ( Bruzin ) 63 . Tetracainum und seine Salze (*) 64 . Mofebutazonum (*) 65 . Tolbutamidum (*) 66 . Carbutamidum (*) 67 . Phenyl Butazonum (*) 68 . Cadmium und seine Verbindungen 69 . Cantharis vesicatoria ( Kanthariden , Spanische Fliegen ) 70 . Cantharidin 71 . Phenprobamatum (*) 72 . Nitroderivate von Carbazol 73 . Schwefelkohlenstoff 74 . Katalase 75 . Emetin-methyläther ( Cephälin ) und seine Salze 76 . Ätherisches Öl aus Chenopodium ambrosioides 77 . 2,2,2-Trichloracetaldehydhydrat ( Chloralhydrat ) 78 . Chlor , elementar 79 . Chlorpropamidum (*) 80 . Diphenoxylatum (*) 81 . 2,4-Diamionoazobenzol-hydrochlorid-citrat ( Chrysoidin-hydrochlorid-citrat ) 82 . Chlorzoxazonum (*) 83 . 2-Chlor-4-dimethylamino-6-methyl-pyrimidin ( Crimidin ) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 84 . Chlorprothixenum (*) und seine Salze 85 . Clofenamidum (*) 86 . N-Methyl-bis-(2-chloräthyl)-amin-N-oxid ( Mustin-N-oxid ) und seine Salze 87 . Chlormethinum (*) und seine Salze 88 . Cyclophosphamidum (*) und seine Salze 89 . Mannomustinum (*) und seine Salze 90 . Butanilicainum (*) und seine Salze 91 . Chlormezanonum (*) 92 . Triparanolum (*) 93 . 2-(2-(p-Chlorphenyl)-2-phenyl-acetyl)-1,3-indandion ( Chlorophacinone ) 94 . Chlornhenoxaminum (*) 95 . Phenaglycodolum 96 . Monochloräthan ( Äthylchlorid ) 97 . Salze des Chroms sowie Chromsäure und ihre Salze 98 . Claviceps purpurea Tul . , seine Alkaloide und seine Zubereitungen 99 . Conium maculatum L . ( Fruchte , Pulver und Zubereitungen ) 100 . Glycyclamidum (*) 101 . Cobalt-benzolsulfonat 102 . Colchicin , seine Salze und seine Derivate 103 . Colchicosid und seine Derivate 104 . Colchicum autumnale L . und seine Zubereitungen 105 . Convallatoxin 106 . Früchte von Anamirta cocculus L . 107 . Fettes Öl von Croton tiglium 108 . N-Butyl-N'-(N-crotonoyl-sulfanilyl)-harnstoff 109 . Curare und Curarine 110 . Synthetische Mittel mit curareartiger Wirkung 111 . Cyanwasserstoffsäure und ihre Salze 112 . N,N'-Tetraäthyl-2-(a-cyclohexylbenzyl ) -1,3-propandiamin 113 . Cyclomenolum (*) und seine Salze 114 . Natrii hexacyclonas (*) 115 . Hexapropymatum (*) 116 . Dextropropoxyphenum (*) 117 . N-Allyl-normo * phin-diacetat ( Diacetylnalorphin ) 118 . Pipazetaum (*) und seine Salze 119 . 5-(a,b-Dibromphenäthyl ) -5-methyl-imidazolidin-2,4-dion 120 . Pentamethylen-bis-(trimethylammonium)-Salze ( z.B . Pentamethoni bromidum (*) ) 121 Azamethonii bromidura (*) 122 . Cyclarbamatum (*) 123 . Chlofenotanum (*) 124 . Hexamethylen-bis-(trimethylammonium)-Salze ( z . B . Hexamethoni bromidum (*) ) 125 . Dichloräthane ( Äthylenchloride ) 126 . Dichloräthylene ( Äthylendichloride ) 127 . Lysergidum (*) und seine Salze 128 . 2-Diäthylaminoäthyl4-phenyl-3-hydroxy-benzoat und seine Salze 129 . Cinchocainum (*) und seine Salze 130 . 3-Diäthylaminopropyl cinnamat http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 131 . O,O'-Diäthyl-O''-(p-nitrophenyl)-thiophosphat 132 . N,N'-bis-(diäthyl)-N,N'-bis-(o-chlorbenzyl ) -N,N'-(4,5-dioxo-3,6-diaza-octamethylen ) -diamonnium-Salze ( z.B . Ambenonii chloridum (*) ) 133 . Methyprylonum (*) und seine Salze 134 . Digitalin und alle Digitalisglycoside 135 . 7-(2-Hydroxy-3-(N-(2-hydroxyäthyl ) -N-methyl-amino)-propyl)-theophyllin ( Xanthinol ) 136 . Dioxethedrinum (*) und seine Salze 137 . Piprocurarii iodidum (*) 138 . Propyphenazonum (*) 139 . Tetrabenazinum (*) und seine Salze 140 . Captodiamum (*) 141 . Mefeclorazinum (*) und seine Salze 142 . Dimethylamin 143 . 1,1-bis-(dimethylaminomethyl)-propyl benzoat ( Amydricaine ) und seine Salze 144 . Methapyrilenum (*) und seine Salze 145 . Metamfepramonum (*) und seine Salze 146 . Amitriptylinum (*) und seine Salze 147 . Metforminum (*) und seine Salze 148 . Isosorbidii dinitras (*) 149 . Propandinitril ( Malononitril ) 150 . Butandinitril ( Succinonitril ) 151 . Dinitrophenol-Isomere 152 . Inproquonum (*) 153 . Dimevamidum (*) und seine Salze 154 . Diphenylpyralinum (*) und seine Salze 155 . Sulfinpyrazonura (*) 156 . N-(4-amino-4-oxo-3,3-diphenyl-butyl ) -N,N-diisopropyl-N-methyl-ammonium-Salze ( z.B . Isopropamidi iodidum (*) ) 157 . Benactyzinum (*) 158 . Benzatropinum (*) und seine Salze 159 . Cyclizinum (*) und seine Salze 160 . 5,5-Diphenyl-4-imidazolidinon 161 . Probenecidum (*) 162 . Disulfiramum (*) 163 . Emetin , seine Salze und Derivate 164 . Ephedrin und seine Salze 165 . Oxanamidum (*) und seine Derivate 166 . Eserin ( Physostigmin ) und seine Salze 167 . Ester der p-Aminobenzösäure mit freier Aminogruppe , ausgenommen den in Anhang IV Teil 1 genannten 168 . Ester von Cholin und Methylcholin und ihre Salze 169 . Caramiphenum (*) und seine Salze 170 . O,O'-Diäthyl-O''-(p-nitrophenyl)-phosphat 171 . Metethoheptazinum (*) und seine Salze 172 . Oxypheneridinum (*) und seine Salze 173 . Ethoheptazinum (*) und seine Salze 174 . Metheptazinum (*) und seine Salze 175 . Methylphenidatum (*) und seine Salze http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 176 . Doxylaminum (*) und seine Salze 177 . Tolboxanum (*) 178 . Monobenzonum (*) 179 . Parethoxycainum (*) und seine Salze 180 . Fenozolonum (*) 181 . Glutethimidum (*) und seine Salze 182 . Äthylenoxid 183 . Bemegridum (*) und seine Salze 184 . Valnoctamidum (*) 185 . Haloperidolum (*) 186 . Paramethasonum (*) 187 . Fiuanisonum (*) 188 . Trifluperidol (*) 189 . Fluoresonum (*) 190 . Fluorouracilum (*) 191 . Fluorwasserstoffsäure , ihre Salze , ihre Komplexverbindungen und Hyd-ofluoride , ausgenommen die in Anhang IV Teil 1 aufgeführten 192 . Furfuryl-trimethyl-ammonium-Salze ( z . B . Furtrethoni iodidum (*) ) 193 . Galantaminum (*) 194 . Stoffe mit gestagener Wirksamkeit , ausgenommen die namentlich in Anhang V aufgeführten 195 . 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan ( Lindan ) und seine Salze 196 . 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a -octahydro-1,4-endo-5,8-endodimethano-naphthalin ( Eindrin ) 197 . Hexachloräthan 198 . 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1,4 ; 5,8-endo-endo-dimethanonaphthalin ( Isodrin ) 199 . Hydrastin sowie Hydrastinin und ihre Salze 200 . Hydrazide und ihre Salze 201 . Hydrazin , seine Derivate und ihre Salze 202 . Octamoxinum (*) und seine Salze 203 . Warfarinum (*) und seine Salze 204 . Äthyl2,2-bis-(4-hydroxy-3-cumarinyl)-acetat ( Ethyl biscoumacetate ) und die Salze der nicht veresterten Säure 205 . Methocarbamolum (*) 206 . Propatylnitratum (*) 207 . 3,3'-(3-Methylthiopropyliden bis)-(4-hydroxycumarin ) ( Thioporan ) 208 . Fenadiazolum (*) 209 . Nitroxolinum (*) und seine Salze 210 . Hyoscyamin , seine Salze und Derivate 211 . Hyoscyamus niger L . , Blätter , Samen , Pulver und Zubereitungen 212 . Pemolinum (*) und seine Salze 213 . Jod , elementar 214 . Decamethylen-bis-(trimethylammonium)-Salze ( z.B . Decamethonii bromidum (*) ) 215 . Uragoga ipecacuanha Baill , und verwandte Arten , Wutzeln und ihre Zubereitungen 216 . 2-Isopropyl-4-pentenoyl-Harnstoff ( Apronalid ) 217 . Santonin 218 . Lobelia inflata L . und Zubereitungen http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 219 . Lobelinum (*) und seine Salze 220 . Barbitursäure , ihre Derivate und Salze 221 . Quecksilber und seine Verbindungen , ausgenommen die in den Anhängen IV und V aufgeführten 222 . Mescalin und seine Salze 223 . Metaldehyd 224 . N,N-Diäthyl-(4-allyl-2-methoxyphenoxy)-acetamid 225 . Coumetarolum (*) 226 . Dextromethorphanum (*) und seine Salze 227 . N,1-Dimethyl-hexylamin und seine Salze 228 . Isomethep * num (*) und seine Salze 229 . Mecamylaminum (*) 230 . Guaifenesinum (*) 231 . Dicoumarolum (*) 232 . Phenmetrazinum (*) , seine Derivate und seine Salze 233 . Thiamazolum (*) 234 . 3,4-Dihydro-2-methoxy-2-methyl-4-phenyl-2H,5H -Pyranol(3,2-c ) ( 1)benzopyran-5-on Cyclocumarol ) 235 . Carisoprodolum (*) 236 . Meprobamatum (*) 237 . Tefazolinum (*) und seine Salze 238 . Arecolin 239 . Poldini metilsulfas (*) 240 . Hydroxyzinum (*) 241 . b-Naphthol 242 . a-Naphthylamin und b-Naphthylamin und ihre Salze 243 . 4-Hydroxy-3-(l-naphthyl)-cumarin 244 . Naphazolinum (*) und seine Salze 245 . Neostigmin und seine Salze ( z.B . Neostigmii bromidum (*) ) 246 . Nicotin und seine Salze 247 . Isopentylnitrit 248 . Metallsalze der salpetrigen Säure , ausgenommen Natriumnitrit 249 . Nitrobenzol 250 . Nitrocresole und ihre Alkalisalze 251 . Nitrofurantoinum (*) 252 . Furazolidonum (*) 253 . Nitroglycerin 254 . Acenonocoumarolum (*) 255 . Alkali-pentacyanonitrosylferrat(II ) 256 . Nitrostilbene , ihre Homologen und ihre Derivate 257 . Noradrenalin und seine Salze 258 . Noscapinum (*) und seine Salze 259 . Guanethidinum (*) und seine Salze 260 . Stoffe mit östrogener Wirksamkeit , ausgenommen die namentlich in Anhang V aufgeführten 261 . Oleandrin 262 . Chlortalidonum (*) 263 . Pel etierin und seine Salze http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 264 . Pentachloräthan 265 . Pentärithrityli tetranitras (*) 266 . Petrichloralum (*) 267 . Octamylamimum (*) und seine Salze 268 . Phenol und seine Alkalisalze , vorbehaltlich der in Anhang III vorgesehenen Ausnahmen 269 . Phenacemidum (*) 270 . Difendoxazinum (*) 271 . 2-Phenyl-1,3-indandion ( Phenindione ) 272 . Ethylphenacemidum (*) 273 . Phenprocoumonum (*) 274 . Fenyramidolum (*) 275 . Triamterenum (*) und seine Salze 276 . Tetraäthylpyrophosphat 277 . Tricresylphosphat 278 . Psilocybinum (*) 279 . Phosphor und Metallphosphide 280 . Thalidomidum (*) und seine Salze 281 . Physostigma Venenosum Balf . 282 . Picrotoxin 283 . Pilocarpin und seine Salze 284 . (-)- L-threo-a-Phenyl-2-Piperidinmethanol acetat ( Levophacetoperan ) und seine Salze 285 . Pipradrolum (*) und seine Salze 286 . Azacyclonolum (*) und seine Salze 287 . Bietamiverinum (*) 288 . Butopiprinum (*) 289 . Bleiverbindungen , ausgenommen die namentlich in Anhang V genannten 290 . Coniin 291 . Prunus laurocerasus L . , wäßriges Destillat der Blätter ( Kirschlorbeerwasser ) 292 . Metyraponum (*) 293 . Radioaktive Stoffe ( 1 ) 294 . Juniperus sabina L . ( Zweigspitzen , ätherisches Öl und Zubereitungen ) 295 . Scopolamin , seine Salze und Derivate 296 . Goldsalze 297 . Selen und seine Verbindungen 298 . Solanum nigrum L . und seine Zubereitungen 299 . Spartein und seine Salze 300 . Glucocorticoide 301 . Datura stramonium L . und Zubereitungen 302 . Strophantine , ihre Genine ( Strophanthidine ) und die jeweiligen Derivate 303 . Strophantusarten und Zubereitungen 304 . Strychnin und seine Salze 305 . Strychnos-Arten und ihre Zubereitungen 306 . Betäubungsmittel : Jeder Stoff , der in den Tabellen I und II des am 30 . März 1961 in New York unterzeichneten Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel aufgezählt ist 307 . Sulfonamide ( p-Aminobenzolsulfonamid und seine durch Substitution eines oder mehrerer H-Atome in einer der beiden NH2 -Gruppen erhaltenen Derivate ) und ihre Salze 308 . Sultiamum (*) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 309 . Neodym und seine Salze 310 . Thiotepum (*) 311 . Pilocarpus Jaborandi Holmes und Zubereitungen 312 . Tellur und seine Verbindungen 313 . Xylometazolinum (*) und seine Salze 314 . Tetrachloräthylen 315 . Tetrachlorkohlenstoff 316 . Hexaäthyl tetraphosphat 317 . Thallium und seine Verbindungen 318 . Glycosiden der Thevetia neriifolia Juß . 319 . Ethionamidum (*) 320 . Phenothiazinum (*) und seine Verbindungen 321 . Thioharnstoff und seine Derivate , ausgenommen die in Anhang IV Teil 1 genannten 322 . Mephenesinum (*) 323 . Vaccine , Toxine oder Seren , die als solche im Anhang zur zweiten Richtlinie des Rates vom 29 . Mai 1975 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten ( ABl . Nr . L 147 vom 9 . 6 . 1975 , S . 13 ) aufgeführt sind 324 . Tranylcyprominum (*) und seine Salze 325 . Trichlornitromethan ( Chlorpkrin ) 326 . 2,2,2-Tribromäthanol 327 . Trichlormethinum (*) und seine Salze 328 . Tretaminum (*) 329 . Gallamini triethiodidum (*) 330 . Urginea scilla Stern und Zubereitungen 331 . Veratrin und seine Salze 332 . Schönocaulon officinale Lind . , seine Samen und seine Zubereitungen 333 . Veratrum album L . , Rhizom und Zubereitungen 334 . Monochloräthylen ( monomeres Vinylchorid ) 335 . Ergocalciferolum (*) und Cholecalciferol ( Vitamin D2 und D2 ) 336 . Alkalixanthat und Alkylxanthate 337 . Yohimbin und seine Salze 338 . Dimethyli sulfoxidum (*) 339 . Diphenhydraminum (*) und seine Salze 340 . p-tert . Butyl-phenol und seine Derivate 341 . p-tert . Butyl-brenzcatechin 342 . Dihydrotachysterolum (*) 343 . 1,4-Diäthylendioxid(p-Dioxan ) 344 . Tetrahydro-1,4-oxazin ( Morpholin)und seine Salze 345 . Pyrethrum album L . und seine Zubereitungen 346 . Pyridin maleat ( Pyrianisaminmaleat ) 347 . Pyribensaminum (*) 348 . Tetrachlorsalicylanilide 349 . Dichlorsalicylanilide 350 . Tetrabromsalicylanilide 351 . Dibromalicylanilide ( z . B . Dibromsalamum (*) ) 352 . Bithionolum (*) 353 . Thiurammonosulfide http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 354 . Thiuramdisulfide 355 . Dimethylformamid 356 . 4-Phenyl-3-buten-2-on ( Benzylidenaceton ) 357 . Coniferylbenzoate , ausgenommen normale Gehalte in natürlichen ätherischen Ölen 358 . Furocumarine ( z . B . Trioxysalenum (*) 8-Methaxypsoralen ) , ausgenommen normale Gehalte in natürlichen ätherischen Ölen 359 . Laurus nobilis L . , Öl ( Oleum Lauri ) 360 . Sassafraß Officinale , Safranale Nees , Öl , safrolhaltig 361 . 6,6-Bithymoldijodid ( Jodothymol ) (*) Die in dieser Richtlinie mit einem (*) versehenen Bezeichnungen entsprechen dem " Computer Printout 1975 , International Nonproprietary Names ( INN ) for pharmaceutical products , Lists 1 - 33 of proposed INN " , veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation , Genf , August 1975 . ( 1 ) Natürliche radioaktive Stoffe und durch künstliche Kontamination der Umwelt entstandene radioaktive Stoffe dürfen vorhanden sein , soweit sie nicht zur Herstellung kosmetischer Erzeugnisse angereichert wurden und ihre Konzentration den Richtlinien zur Festlegung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen ( ABl . Nr . 11 vom 20 . 2 . 1959 , Seite 221/59 ) entspricht . ANHANG III ERSTER TEIL Liste der Stoffe , die kosmetische Mittel unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen und sonstigen Bedingungen enthalten dürfen Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung * * * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * * a * b * c * d * e * f * 1 * Borsäure * a ) Puder * a ) 5 % * a ) Nicht in Pflegemitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden * a ) Nicht zur Babypflege verwenden * * * b ) als Mundpflegemittel * b ) 0,5 % * * * * * c ) andere Mittel * c ) 3 % * * * 2 * Thioglykolsäure , ihre Salze und Ester * a ) Kräuselung und Entkräuselung der Haare * * * * * * - persönliche Verwendung * a ) - 8 % gebrauchsfertig pH * 9,5 * * * * * - gewerbliche Verwendung * - 11 % gebrauchsfertig pH * 9,5 * * * * * b ) Enthaarungsmittel * b ) 5 % pH * 12,65 * * * * * c ) andere Haarbehandlungsmittel , die nach Anwendung entfernt werden * c ) 2 % Prozentsätze berechnet als Thioglykolsäure * * * 3 * Oxalsäure , ihre Ester und ihre Alkalisalze * Haarmittel * 5 % * * Nur für Friseure * 4 * Chlorobutanolum (*) * Konservierungsmittel * 0,5 % * Verboten in Aerosolen * Enthält Chlorbutanol * 5 * Ammoniak * * 6 % berechnet als NH3 * * Über 2 % : Enthält Ammoniak Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung * * * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hochstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * * a * b * c * d * e * f * 6 * Tosylchloramidum natricum (*) * * 0,2 % * * * 7 * Chlorate der Alkali-Metalle * a ) Zahnpasten * a ) 5 % * * * * * b ) Sonstige Anwendungen * b ) 3 % * * * http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 8 * Methylenchlorid * * 35 % ( Bei Verbindung mit 1,1,1 Trichloräthan darf die Gesamtkonzentration 35 % nicht überschreiten . ) * 0,2 % als Hoechstgehalt an Verunreinigung * Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Körper sprühen * 9 * O,m-Phenylendiamine , ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze . N-substituierte Derivate des Paraphenylendiamins ( 1 ) * Oxydations-Haarfärbemittel * 6 % berechnet als freie Base * * Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Vorherige Allergieprobe ratsam . * * * * * Enthält Phenylendiamin . Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden . 10 * o-m-p-Toluylendiamin , ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze ( 1 ) * Oxydations-Haarfärbemittel * 10 % berechnet als freie Base * * Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Vorherige Allergieprobe ratsam . * * * * * * Enthält Toluylendiamin . Nicht zur Färbung von Wimpert und Augenbrauen verwenden . * ( 1 ) Diese Stoffe können allein oder miteinander gemischt in einer solchen Menge verwendet werden , daß die Summe des jeweiligen Gehalts des kosmetischen Mittels an diesen Stoffen im Verhältnis zum zulässigen Hoechstgehalt an jedem einzelnen dieser Stoffe die Einheit nicht überschreitet . Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung * * * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * * a * b * c * d * e * f * 11 * Diaminophenole ( 1 ) * Oxydations-Haarfärbemittel * 10 % berechnet als freie Base * * Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Vorherige Hautprobe ratsam . * * * * * * Enthält Diaminophenol . Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden . * 12 * Dichlorophenum (*) * * 0,5 % * * Enthält Dichlorophen * 13 * Wasserstoffsuperoxid * Oxydations-Haarbleichmittel * 40 Volumprozent entsprechend 12 % H2O2 * * Enthält x % H2O2 * 14 * Formaldehyd * a ) Nagelhärter * a ) 5 % berechnet als Formaldehyd * * a ) Die Nagelhaut mit einem Fettkörper schützen . Enthält x % Formaldehyd . * * * b ) Konservierungsstoff * b ) 0,2 % berechnet als Formaldehyd * b ) Als Konservierungsstoff in Aerosolpackungen und Mundpflegemitteln verboten * b ) Enthält Formaldehyd . * * * c ) Mundpflege * c ) 0,1 % berechnet als Formaldehyd * * * 15 * Hexachlorophenum (*) * Konservierungsstoff 0,1 % * In Erzeugnissen für die Kinderpflege und die Intimhygiene verboten * Nicht zur Babypflege verwenden . Enthält Hexachlorophenum . * 16 * Hydrochinon ( 2 ) * * 2 % * * Nicht zur Färbung von Augenwimpern und Augenbrauen verwenden . * * * * * * Sofort Augen spülen , falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist . * * * * * * Enthält Hydrochinon . * ( 1 ) Diese Stoffe können allein oder miteinander gemischt in einer solchen Menge verwendet werden , daß die Summe des jeweiligen Gehalts des kosmetischen Mittels an diesen Stoffen im Verhältnis zum zulässigen Hoechstgehalt an jedem einzelnen dieser Stoffe die Einheit nicht überschreitet . ( 2 ) Diese Substanzen können einzeln oder miteinander gemischt in einer solchen Menge verwendet werden , daß die Summe des jeweiligen Gehalts des kosmetischen Mittels an diesen Stoffen im Verhältnis zum zulässigen Hoechstgehalt an jedem einzelnen dieser Stoffe 2 Einheiten nicht überschreitet . Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung * http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 * * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * * a * b * c * d * e * f * 17 * Kaliumhydroxid oder Natriumhydroxid * a ) Nagelhautentferener * a ) 5 Gewichtshundertteile ( 1 ) * * a ) Kontakt mit den Augen vermeiden . Erblindungsgefahr . Für Kinder unzugänglich aufbewahren . * * * b ) Entkräuselungsmittel für die Haare * b ) 2 Gewichtshundertteile ( 1 ) * * b ) Kontakt mit den Augen vermeiden . Erblindungsgefahr . Für Kinder unzugänglich aufbewahren . * * * c ) Andere Verwendungen als Neutralisierungsmittel * c ) bis pH 11 * * * 18 * Lanolin * * * * Enthält Lanolin * 19 * a-Naphthol * Haarfärbemittel * 0,5 % * * Enthält a-Naphthol * 20 * Natriumnitrit * Nur als Korrosionsinhibitor * 0,2 % * Nicht zusammen mit sekundärem Amin verwenden * * 21 * Nitromethan * Nur als Korrosionsinhibitor * 0,3 % * * * 22 * Phenol * Seifen und Shampoos * 1 % * * Enthält Phenol * 23 * Pikrinsäure * Nur als Korrosionsinhibitor * 1 % * * Enthält Pikrinsäure * 24 * Pyrogallol ( 2 ) * Nur als Haarfärbemittel * 5 % * * Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden . Sofort Augen spülen , falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist . * ( 1 ) Die Summe von zwei Hydroxiden , ausgedrückt in Gewicht als Natriumhydroxid . ( 2 ) Diese Substanzen konnen einzeln oder miteinander gemischt in einer solchen Menge verwendet werden , daß die Summe des jeweiligen Gehalts des kosmetischen Mittels an diesen Stoffen im Verhaltnis zum zulässigen Hoechstgehalt an jedem einzelnen dieser Stoffe 2 Einheiten nicht überschreitet . Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung * * * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * * a * b * c * d * e * f * 25 * Chinin und seine Salze * a ) Shampoo * a ) 0,5 % als Chininbase berechnet * * * * * b ) Haarlotion * b ) 0,2 % als Chininbase berechnet * * * 26 * Resorcin ( 1 ) * a ) Haarfärbemittel * a ) 5 % * * a ) Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Enthält Resorcin . Nach Anwendung die Haare gut spülen . Nicht zur Färbung von Augenwimpern und Augenbrauen verwenden . Sofort Augen spülen , falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist . * * * b ) Haarlotion * b ) 0,5 % * * b ) Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Enthält Resorcin . * * * c ) Shampoo * c ) 0,5 % * * c ) Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Enthält Resorcin . Nach Anwendung gut die Haare spülen . * 27 * Aminonium - , Alkali - und Erdalkalisulfide * * 2 % in Pasten * * * * * * 20 % bei Monosulfiden in wäßriger Lösung ohne Additiv * * * 28 * Zink ( Chlorid und Sulfat ) * * 1 % berechnet als Zink * * * 29 * Zinkphenolsulfonat * a ) Adstringens * a ) 6 % berechnet als Anhydrid * * a ) Kontakt mit den Augen vermeiden . * * * b ) Desodorierungsmittel * b ) 6 % berechnet als Anhydrid * * b ) Nicht in die Augen sprühen . * ( 1 ) Diese Stoffe können einzel oder miteinander * mischt in einer solchen Menge verwendet werden , daß die Summe des jeweiligen Gehalts des kosmetischen Mittels an diesen Stoffen im Verhältnis zum zulässigen Hoechstgehalt an jeder einzelnen dieser Substanzen 2 Einheiten nicht überschreitet . ZWEITER TEIL LISTE DER FARBSTOFFE , DIE IN KOSMETISCHEN MITTELN ENTHALTEN SEIN DÜRFEN , WELCHE MIT DEN SCHLEIMHÄUTEN IN BERÜHRUNG KOMMEN KÖNNEN ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 a ) Rot Ordnungszahl * Nummer Colour Index * Nummer des Farbstoffs gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Farbstoffe in Lebensmitteln oder andere Angaben ( 4 ) * Einschränkungen * * * * Anwendungsbereich * höchstzulässige Konzentration * Reinheitsbedingungen ( 4 ) * 1 * 12 085 * * * 3 % * * 2 * 12 150 * * * * * 3 * 12 490 * * * * * 4 * 14 720 * E 122 * * * E 122 * 5 * 14 815 * E 125 * * * E 125 * 6 * 15 525 * * * * * 7 * 15 580 * * * * * 8 * 15 585 * * r * * * 9 * 15 630 * * * 3 % * * * 15 630 Ba * * * * * * 15 630 Sr * * * * * 10 * 15 850 * E 180 * * * E 180 * 11 * 15 865 * * * * * * 15 865 Sr * * * * * 12 * 15 880 * * * * * 13 * 16 185 * E 123 * * * E 123 * 14 * 16 255 * E 124 * * * E 124 * 15 * 16 290 * E 126 * * * E 126 * 16 * 45 170 * * * * * * 45 170 Ba * * r * * * 17 * 45 370 * * * * Nicht mehr als 1 % Fluorescein und 2 % Monobromfluorescin * 18 * 45 380 * * * * idem * 19 * 45 405 * * r * * idem * 20 * 45 410 * * * * idem * ( 1 ) Diese Farbstoffe können auch in kosmetischen Mitteln verwendet werden , die mit anderen Teilen des Körpers in Berührung kommen . ( 2 ) Für gewisse Farbstoffe sind Einschränkungen vorgesehen , die sich auf den Anwendungsbereich erstrecken können ( der Buchstabe r in der Spalte Einschränkungen über das Anwendungsgebiet bedeutet dabei , daß der Farbstoff nicht zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden darf , die mit den Schleimhäuten des Auges in Berührung kommen können , namentlich nicht für Schminke und Abschminkmittel für die Augen ) oder auf die zulässige Hoechstkonzentration . ( 3 ) Lacke und Salze dieser Farbstoffe , in denen nicht durch Anhang II verbotene oder vom Anwendungsbereich der Richtlinie durch Anhang V ausgeklammerte Stoffe verwendet werden , sind ebenfalls zugelassen . ( 4 ) Die Farbstoffe , deren Nummer gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Lebensmittel und Farbstoffe mit dem Buchstaben E versehen ist , müssen die in diesen Richtlinien festgelegten Reinheitskriterien erfuellen . Ordnungszahl * Nummer Colour Index * Nummer des Farbstoffs gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Farbstoffe in Lebensmitteln oder andere Angaben ( 4 ) * Einschränkungen * * * * Anwendungsbereich * höchstzulassige Konzentration * Reinheitsbedingungen ( 4 ) * 21 * 45 425 * * * * Nicht mehr als 1 % Fluorescein und 3 % Monoiodfluorescin * 22 * 45 430 * E 127 * * * E 127 idem * 23 * 58 000 * * * * * 24 * 73 360 * * * * * 25 * 75 470 * E 120 * * * E 120 * http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 26 * 77 015 * E 420 * * * E 420 * 27 * 77 491 * E 172 * * * E 172 * 28 * * E 163 * * * E 163 * 29 * * E 162 * * * E 162 * b ) Orange und gelb 1 * 10 316 * * r * * * 2 * 11 920 * * * * * 3 * 12 075 * * * * * 4 * 13 015 * E 105 * * * E 105 * 5 * 14 270 * E 103 * * * E 103 * 6 * 15 510 * * r * * * 7 * 15 980 * E 111 * * * E 111 * 8 * 15 985 * E 110 * * * E 110 * 9 * 19 140 * E 102 * * * E 102 * 10 * 45 350 * * * 6 % * * 11 * 47 005 * E 104 * * * E 104 * 12 * 75 100 * * * * * 13 * 75 120 * E 160 b * * * E 160 b * 14 * 75 125 * E 160 d * * * E 160 d * Ordnungszahl * Nummer Colour Index * Nummer des Farbstoffs gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Farbstoffe in Lebensmitteln oder andere Angaben ( 4 ) * Einschränkungen * * * * Anwendungsbereich * höchstzulassige Konzentration * Reinheitsbedingungen ( 4 ) * 15 * 75 130 * E 160 a * * * E 160 a * 16 * 75 135 * E 161 d * * * E 161 d * 17 * 75 300 * E 100 * * * E 100 * 18 * 77 489 * E 172 * * * E 172 * 19 * 77 492 * E 172 * * * E 172 * 20 * 40 820 * E 160 e * * * E 160 e * 21 * 40 825 * E 160 f * * * E 160 f * 22 * * E 101 * * * E 101 * 23 * 45 395 * * * Bei Verwendung in Lippenstiften darf der Farbstoff nur als freie Säure mit einer Hoechstkonzentration von 1 % verwendet werden * * 24 * * E 160 c * * * E 160 c * c ) Grün und blau 1 * 42 051 * E 131 * * * E 131 * 2 * 42 053 * * * * * 3 * 42 090 * * * * * 4 * 44 090 * * * * * 5 * 61 565 * * * * * 6 * 61 570 * * * * * 7 * 69 825 * * * * * 8 * 73 000 * * * * * 9 * 73 015 * E 132 * * * E 132 * 10 * 74 260 * * r * * * 11 * 75 810 * E 140 * * * E 140 * 12 * * E 141 * * * E 141 * 13 * 77 007 * * * * * http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 14 * 77 346 * * * * * 15 * 77 510 * * * * Frei von Cyanidionen * 16 * 69 800 * E 130 * * * E 130 * d ) Violett , braun , schwarz und weiß Ordnungszahl * Nummer Colour Index * Nummer des Farbstoffs gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Farbstoffe in Lebensmitteln oder andere Angaben ( 4 ) * Einschränkungen * * * * Anwendungsbereich * höchstzulassige Konzentration * Reinheitsbedingungen ( 4 ) * 1 * 28 440 * E 151 * * * E 151 * 2 * 42 640 * * * * * 3 * 60 725 * * * * * 4 * 73 385 * * * * * 5 * 77 000 * E 173 * * * E 173 * 6 * 77 002 * * * * * 7 * 77 004 * * * * * 8 * 77 005 * * * * * 9 * 77 120 * * * * * 10 * 77 220 * E 170 * * * E 170 * 11 * 77 231 * * * * * 12 * 77 266 * Teil von E 153 * * * E 153 * 13 * 77 267 * Teil von E 153 * * * E 153 * 14 * 77 400 * * * * * 15 * 77 480 * E 175 * * * E 175 * 16 * 77 499 * E 172 * * * E 172 * 17 * 77 713 * * * * * 18 * 77 742 * * * * * 19 * 77 745 * * * * * 20 * 77 820 * E 174 * * * E 174 * 21 * 77 891 * E 171 Titandioxid ( und seine Gemische und Glimmer ) * * * E 171 * 22 * 77 947 * * * * * 23 * 75 170 * Guanin oder Perlenessenz * * * * 24 ( Weiß 9 ) Aluminium - , Zink , Magnesium - und Calziumstearat * * * * * * 25 * * E 150 Karamel * * * E 150 * ANHANG IV ERSTER TEIL LISTE DER VORLÄUFIG ZUGELASSENEN STOFFE Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung * a * b * c * d * e * f * 1 * Methylalkohol * Als Denaturierungsmittel für Äthyl - und Isopropylalkohol * 5 % berechnet in % des Äthylalkohols und des Isopropylalkohols * * * 2 * Thiomersalum (*) * Nur als Mittel zur Konservierung von Schminksubstanzen für die Augen * 0,007 Prozent als Hg berechnet ; bei Mischung mit anderen nach dieser Richtlinie zugelassenen Quecksilberverbindungen darf der Gesamtquecksilbergehalt diese Konzentration nicht überschreiten * * Enthält Äthylquecksilberthiosalicylat * 3 * Phenylquecksilber-Verbindungen * idem * idem * * Enthält Phenylquecksilberverbindungen * 4 * Chloroform * Zahnpasten * 4 % * * * 5 * Monoglyzerolester der Para-Aminobenzösäure * * 5 % * * Enthält Monoglyzerolester der Para-Aminobenzösäure * http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 6 * 8-Chinolinol und sein Sulfat * * 0,3 % als Base * Nicht in Erzeugnissen , die nach Sonnenbädern benutzt werden , nicht in Babypuder verwenden . * Nicht zur Babypflege benutzen * Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung * * * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * * a * b * c * d * e * f * 7 * Ammoniummonofluorophosphat * Mundpflege * 0,15 % berechnet als F ; bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten * * Enthält Monofluorophosphat * 8 * Natriummonofluorophosphat * idem * 0,15 % idem * * Enthält Natriummonofluorophosphat * 9 * Kaliummonofluorophosphat * idem * 0,15 % idem * * Enthält Kaliummonofluorophosphat * 10 * Calciummonofluorophosphat * idem * 0,15 % idem * * Enthält Calciummonoflurophosphat * 11 * Calciumfluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Calciumfluorid * 12 * Natriumfluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Natriumfluorid * 13 * Kaliumfluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Kaliumfluorid * 14 * Ammoniumfluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Ammoniumfluorid * 15 * Aluminiumfluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Aluminiumfluorid * 16 * Zinn(II)fluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Zinn(II)fluorid * Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung * * * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * * a * b * c * d * e * f * 17 * Cetylamin-Hydrofluorid ( Hexadecylamin -Hydrofluorid ) * idem * 0,15 % idem * * Enthält Cetylamin-Hydrofluorid * 18 * Bis-(Hydroxyäthyl ) Aminopropyl-N-Hydroxyäthyl -Oktadecylamin-Dihydrofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält bis-(Hydroxyäthyl ) Aminoprophyl-N -Hydroxyäthyl-Oktadecylamin-Dihydrofluorid * 19 * N,N',N'-Tri(Polyoxyäthylen)-N-Hexadecyl -Propylendiamin-Dihydrofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält N,N',N'-Tri-(Polyoxyäthylen)-N-Hexadecyl -Propylendiamin-Dihydrofluorid * 20 * Oktadecylamin-Hydrofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Oktadecylamin-Hydrofluorid * 21 * Natrium-Silicofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Natrium-Silicofluorid * 22 * Kalium-Silicofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Kalium-Silicofluorid * 23 * Ammonium-Silicofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Ammonium-Silicofluorid * 24 * Magnesium-Silicofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Magnesium-Silicofluorid * 25 * Safrol * * 100 ppm * * * 26 * 1,3-bis-(Hydroxymethyl)imidazolidin-2thion * Zubereitungen zur Haarbehandlung * a ) bis 2 % * a ) in Aerosolerzeugern verboten * a ) Enthält 1,3-bis-(Hydroxymethyl)imidazolidin-2thion * * * * b ) von 2 % bis 8 % * b ) idem * b ) - Haar gut nachspülen * * * * * * - Enthält 1,3-bis-(Hydroxymethyl)imidazolidin -2 thion * Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung * * * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * * http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 a * b * c * d * e * f * 27 * 1,3-bis-(Hydroxymethyl)thioharnstoff * idem * 6 % * idem * - Haar gut nachspülen * * * * * * - Enthält 1,3-bis - ( Hydroxymethyl)thioharnstoff * 28 * 1-Hydroxymethylthioharnstoff * idem * 6 % * idem * - Haar gut nachspülen * * * * * * - Enthält 1-Hydroxymethylthioharnstoff * 29 * 1-Hydroxymethylimidazolidin 2-thion * idem * 6 % * idem * - Haar gut nachspülen * * * * * * - Enthält 1-Hydroxymethylimidazolidin 2-thion * 30 * 1(Morpholinomethyl)-thioharnstoff * idem * 6 % * idem * - Haar gut nachspülen * * * * * * - Enthält 1(Morpholinomethyl)-thioharnstoff * 31 * 1,3-bis(Morpholinomethyl)-thioharnstoff * idem * 6 % * idem * - Haar gut nachspülen * * * * * * - Enthält 1,3-bis(Morpholinomethyl ) -thioharnstoff * 32 * 1,1,1Trichloräthan ( Methylchloroform ) * Aerosolerzeuger * 35 % ( Bei Vermischung mit Methylenchlorid darf die Gesamtkonzentration 35 % nicht überschreiten ) * * Nicht gegen Flamme oder auf glühende Körper sprühen * 33 * Tribomosalicylanilid ( zum Beispiel Tribromsalanum (*) * Seife * 1 % * * Enthält Tribromosalicylanilid * ZWEITER TEIL LISTE DER VORLÄUFIG ZUGELASSENEN FARBSTOFFE , WELCHE GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 5 IN KOSMETISCHEN MITTELN , DIE MIT DEN SCHLEIMHÄUTEN IN BERÜHRUNG TRETEN KÖNNEN , ENTHALTEN SEIN DÜRFEN ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) a ) Rot Ordnungszahl * Nummer Colour Index * Nummer des Farbstoffs gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Farbstoffe in Lebensmitteln oder andere Angaben ( 4 ) * Einschränkungen * * * * Anwendungsbereich * höchstzulassige Konzentration * Reinheitsbedingungen ( 4 ) * 1 * 12 120 * * * * * 2 * 12 350 * * * * * 3 * 12 385 * * * * * 4 * 14 700 * * r * * * 5 * 15 500 , 15 500 Ba * * Verwendung von Ba-Salzen in Lippenstiften untersagt * * * 6 * 15 585 Ba * * * * * 7 * 15 620 * * * * * 8 * 15 800 * * * * * 9 * 16 035 * * * * * 10 * 26 100 * * * * * 11 * 27 290 * * * * * 12 * 45 160 * * * * * 13 * 75 480 * * * * * 14 * 75 580 * * * * * b ) Orange und gelb 1 * 18 965 * * * * * 2 * 45 340 * * * * * 3 * 47 000 * * r * * * ( 1 ) Diese Farbstoffe können auch in kosmetischen Mitteln verwendet werden , die mit anderen Teilen des Körpers in Berühtung kommen . ( 2 ) Für gewisse Farbstoffe sind Einschränkungen vorgesehen , die sich auf den Anwendungsbereich ( der Buchstabe * r in der Spalte Einschränkungen über das Anwendungsgebiet bedeutet dabei , daß der Farbstoff nicht zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden darf , die mit den Schleimhäuten in Beruhrung kommen können , namentlich nicht für Schminke und Abschminkmittel für die Augen ) oder auf die zulässige http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 Hoechstkonzenztration erstrecken können . ( 3 ) Lacke und Salze dieser Farbstoffe , in denen nicht durch Anhang II verbotene oder vom Anwendungsbereich der Richtlinie durch Anhang V ausgeklammerte Stoffe verwendet werden , sind ebenfalls zugelassen . ( 4 ) Die Farbstoffe , deren Nummer gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Lebensmittel und Farbstoffe mit dem Buchstaben E versehen ist , müssen die in diesen Richtlinien festgelegten Reinheitskriterien erfuellen . c ) Grün und blau Ordnungszahl * Nummer Colour Index * Nummer des Farbstoffs gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Farbstoffe in Lebensmitteln oder andere Angaben ( 4 ) * Einschränkungen * * * * Anwendungsbereich * höchstzulassige Konzentration * Reinheitsbedingungen ( 4 ) * 1 * 42 040 * * * * * 2 * 42 140 * * * * * 3 * 42 170 * * * * * 4 * 42 735 * * * * * 5 * 44 040 * * * * * 6 * 44 045 * * * * * 7 * 59 040 * * * * * 8 * 61 554 * * * * * 9 * 62 085 * * * * * 10 * 77 288 * * * * Frei von Chromationen * 11 * 77 289 * * * * idem * 12 * 77 520 * * * * * 13 * 74 160 * * * * * d ) Violett , braun , schwarz und weiß 1 * 20 170 * * * * * 2 * 27 755 * E 152 * * * E 152 * 3 * 42 580 * * * * * 4 * 45 190 * * * * * 5 * 77 019 * * * * * 6 * 77 163 * Bismut-chloridoxide ( und seine Verbindungen mit Glimmer ) * * * * 7 * 77 265 * * * * * 8 * 77 718 * * * * * DRITTER TEIL A . LISTE DER VORLÄUFIG ZUGELASSENEN FARBSTOFFE FÜR KOSMETISCHE MITTEL , DIE NICHT MIT DEN SCHLEIMHÄUTEN IN BERÜHRUNG KOMMEN Rot 12310 , 12335 , 12420 , 12430 , 12440 , 16140 , 16155 , 16250 , 17200 , 18000 , 18050 , 18055 , 18065 , 26105 , 45100 , 50240 , E121 Orange und gelb 11680 , 11710 , 13065 , 15575 , 16230 , 18690 , 18736 , 18745 , 19120 , 19130 , 21230 , 71105 Blau und grün 10006 , 10020 , 42045 , 42050 , 42080 , 42755 , 44025 , 62095 , 62550 , 63000 , 71255 , 74100 , 74220 , 74350 , Eromthymolblau , Bromkresolgrün , 1,4-Di-n = butyl amino anthrachinon Violett , braun , schwarz , weiß 12010 , 12196 , 12480 , 16580 , 27905 , 42555 , 42571 , 43625 , 46500 , 51319 , 61710 , 61800 , und Natrium-2,4-diaminobenzol-4-sulphonat und 5 dazugehörige Farbstoffe ( Brown FK ) , Bromkresolpurpur http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008 B . LISTE DER VORLÄUFIG ZUGELASSENEN FARBSTOFFE FÜR KOSMETISCHE MITTEL , DIE NUR KURZE ZEIT MIT DER HAUT IN BERÜHRUNG KOMMEN Rot 11210 , 12090 , 12155 , 12170 , 12315 , 12370 , 12459 , 12460 , 13020 , 14895 , 14905 , 16045 , 16180 , 18125 , 18130 , 24790 , 27300 , 27306 , 28160 , 45220 , 60505 , 60710 , 62015 , 73300 Gelb und orange 11720 , 11725 , 11730 , 11765 , 11850 , 11855 , 11860 , 11870 , 12055 , 12140 , 12700 , 12740 , 12770 , 12790 , 13900 , 14600 , 15970 , 15975 , 18820 , 18900 , 19555 , 21090 , 21096 , 21100 , 21108 , 21110 , 21115 , 22910 , 25135 , 25220 , 26090 , 29020 , 40215 , 40640 , 41000 , 45376 , 47035 , 48040 , 48055 , 56205 , 4-(3-Chlorphenylazo)-3-hydroxy-2-naphthösäure-o -anisidid ; 3Oxypyren-5,8,10trisulfosaures Natrium Blau und grün 10025 , 26360 , 42052 , 42085 , 42095 , 42100 , 50315 , 50320 , 50400 , 50405 , 51175 , 52015 , 52020 , 52030 , 61505 , 61585 , 62045 , 62100 , 62105 , 62125 , 62130 , 62500 , 62560 , 63010 , 64500 , 74180 Violett , braun , schwarz , weiß 12145 , 14805 , 15685 , 17580 , 20285 , 20470 , 21010 , 25410 , 30045 , 30235 , 40625 , 42510 , 42520 , 42525 , 42535 , 42650 , 48013 , 57020 , 60730 , 61100 , 61105 , 61705 , 62030 , 63165 , 63615 . ANHANG V LISTE DER VOM ANWENDUNGSBEREICH DER RICHTLINIE AUSGESCHLOSSENEN STOFFE 1 . Bleiazetat ( Verwendung nur für Haarbehandlungsmittel ) 2 . Hexachlorophen ( für alle Verwendungszwecke , ausgenommen die in Anhang III Teil 1 aufgeführten Anwendungsgebiete ) 3 . Hormone a ) - Östron - Östradiol und seine Ester - Östriol und seine Ester b ) - Progesteron - Äthisteron (*) 4 . Paradiaminobenzol und seine Salze 5 . Strontium und seine Salze , ausgenommen die Salze von Strontium der in Anhang III Teil 2 und Anhang IV Teil 2 und Teil 3 aufgeführten Farbstoffe 6 . Zirkonium und seine Derivate 7 . Thiomersalum (*) und Phenylquecksilberverbindungen ( nur als Mittel zur Konservierung von konzentrierten Haarwaschmitteln und Cremes , die nichtionische Emulgatoren enthalten , welche die anderen Konservierungsstoffe unwirksam machen ; Hoechstkonzentration : 0,003 % als Hg berechnet ) 8 . Lidocainum (*) 9 . Tyrothricinum (*) Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31976L0768:DE:HT. 02.10.2008

Source: http://tierversuchsgegner.at/www.tierversuchsgegner.at/images/stories/tierversuche/tv_pdfs/eu-kosmetik-rl.pdf

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