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LANDWIRTSCHAFT
Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen in der Landwirtschaft, die insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minderung von Emissionen des Sektors beitragen. Daneben haben der Ökologische Landbau und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung einen hohen Stellenwert. ALLGEMEINER HINWEIS
Die Darlehen aus diesem Programm können Beihilfen auf Basis der Verordnung (EG) 1857/20061, Artikel 4 enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de. WER WIRD GEFÖRDERT?
Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert. Das sind
Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus
unabhängig von der
gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart.
Die Betriebe müssen „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein. Das sind Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen €. Die genauen KMU-Kriterien finden Sie in unserem Merkblatt „KMU“ unter www.rentenbank.de. WAS WIRD GEFÖRDERT?
Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft
z.B. Energie einsparende Heizungssysteme, Gebäudedämmungen und Isolierungs-maßnahmen  Investitionen zur Minderung von Emissionen in der Landwirtschaft
z.B. Maschinen zur umweltgerechten Ausbringung von Pflanzenschutz- und Dünge-mitteln, umweltgerechte Lagerstätten für Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie Silage, bodenschonende Bearbeitungsgeräte (Direktsaatgeräte) Investitionen in den Ökologischen Landbau
Investitionen von ökologisch wirtschaftenden landwirtschaftlichen Unternehmen 1 Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der EU-Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, veröffentlicht im Amts-blatt der EU L 358/3 vom 16.12.2006. Investitionen zur Verbesserung der Tierhaltung in der Landwirtschaft
z.B. Investitionen zur Verbesserung des Platzangebotes, der Belüftung, der Lichtver-
hältnisse, Umstellung der Haltungsverfahren auf Einstreu, Neubauten werden nur fi-
nanziert, soweit die gesetzlichen Mindestanforderungen oder ggf. selbstverpflichten-
de Auflagen für die Tierhaltung deutlich übertroffen werden
Investitionen zur Verbesserung der Qualität in der Produktion
Investitionen zur Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität in der Landwirt-schaft WAS WIRD NICHT GEFÖRDERT?
 Erwerb von Produktionsrechten, Erwerb von Tieren  Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen sowie Erwerb sonstiger Betriebsmittel  Entwässerungsarbeiten sowie Bewässerungsausrüstung und –arbeiten, es sei denn, diese Investitionen haben eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um min-destens 25% zur Folge  Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur sowie Kos- ten im Zusammenhang mit der Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Sub-stitution von Milch und Milcherzeugnissen Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte werden im Programm „Umwelt- und Verbraucherschutz“ gefördert. Investitionen in erneuerbare Energien werden im Programm „Energie vom Land“ geför-dert. DARLEHENSHÖCHSTBETRAG
Es können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Kre-dite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden. Außerdem kann der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein. Weitere Informa-tionen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“. KONDITIONEN
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.rentenbank.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darle-hen werden von der Rentenbank zu 100 % ausgezahlt. Die Hausbank ist berechtigt, bis zu einer Darlehenssumme von einschließlich 125.000 € eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 1,00 % einmalig bei Auszahlung einzubehalten. Bei höheren Darlehensbeträgen ist die Bearbeitungsgebühr somit auf 1.250 € begrenzt. ANTRAGSTELLUNG
Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stel-len. Zusätzlich hat der Kreditnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen, die als Formular im Dokumentenverzeichnis unter www.rentenbank.de zur Verfügung steht. - welche weiteren Investitionsbeihilfen für die aktuell zu finanzierende Maßnahme (z.B AFP-Zuschüsse) beantragt bzw. gewährt wurden und - ob er in den letzten drei Wirtschaftsjahren Beihilfen auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 beantragt sowie erhalten hat. Die Beihilfeerklärung ist über die Hausbank an die Rentenbank zu richten. Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Wei-tere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de. Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der bei-hilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGRAMMEN (KUMULIERUNG)
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung - spä-testens jedoch vor Auszahlung der Darlehen - gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“. SONSTIGE BEDINGUNGEN
Der Kreditnehmer hat gegenüber der Hausbank die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten. GÜLTIGKEIT
Das Programm gilt ab 17.11.2008 und ist befristet bis längstens 30.06.2014. ANSPRECHPARTNER
Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069/2107-700.

Source: http://www.rentenbank.de/cms/dokumente/10013159/9ba6a266/Nachhaltigkeit.pdf

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ALTERAÇÕES NAS DIRETRIZES INTERNACIONAIS DE RESSUSCITAÇÃO Sílvia Regina Rios Vieira Janete Braunner Cristiano Augusto Franke Em Novembro de 2005 foram publicadas simultaneamente as diretrizes de ressuscitação do conselho Europeu de Ressuscitação (ERC) e da Associação Americana do Coração (AHA). Estas diretrizes foram embasadas no consenso do Comitê Internacional de

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