BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober-
landesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre bei der Beklagten
genommene Risikolebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfä-
higkeits-Zusatzversicherung fortbestehe. Außerdem beansprucht sie für
den Zeitraum von Juni bis Dezember 2006 Zahlung einer monatlichen
Berufsunfähigkeitsrente und Freistellung von der Beitragszahlungspflicht.
Dem Vertragsschluss ging der von der Klägerin unterzeichnete
schriftliche Antrag vom 28. Mai 2003 voraus. Die Gesundheitsfragen in
dem Antragsformular beantwortete die Klägerin unter anderem wie folgt:
"1. Bestehen oder bestanden in den letzten 5 Jahren
Krankheiten, Unfallfolgen oder körperliche Schäden
tion, Heuschnupfen, Kehlkopferkrankung)?
nein … 1.10 der Haut (auch Allergie)? ja … 3.
Nehmen oder nahmen Sie in den letzten 5 Jahren re-gelmäßig Medikamente ein (d.h. mehr als 1 Monat lang täglich Medikamente oder an mehr als 20 Tagen im Jahr ein gleichartiges Medikament; …)?
Sind Sie in den letzten 5 Jahren von Ärzten, Heil-praktikern oder Psychologen untersucht, beraten
oder behandelt worden (auch Operationen, Strahlen-, Chemotherapie)?
Zu der Frage 1.10 ergänzte die Klägerin handschriftlich: "Neuro-
dermitis seit Geburt". Dazu nannte sie die Medikamente "Loragamma"
und "Dermatop" mit der Erläuterung "bei Bedarf max. 2x/Woche 1 Tablet-
te". Als behandelnden Arzt gab sie Dr. B. an.
Für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verlangte die Be-
klagte wegen "Neurodermitis einschließlich eventuell eintretender Fol-
gen" einen Leistungsausschluss, der Inhalt des am 1. Juli 2003 begin-
nenden Versicherungsverhältnisses wurde.
Brustkrebserkrankung war die Klägerin in ihrem Beruf
als Erzieherin von Juni bis Dezember 2006 zu 100% berufsunfähig.
Nachdem sie Ende Mai 2006 Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung beantragt hatte, holte die Beklagte im Rahmen der
Leistungsprüfung Auskünfte ein. Aus diesen ergab sich, dass der Allge-
meinmediziner F. die Klägerin unter anderem vom 26. August
1998 bis 19. November 2002 wegen Asthma bronchiale behandelt und
ihr die Medikamente "Zyrtec" und "Terfenadin" verordnet hatte. Daraufhin
erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 28. August 2006 den Rücktritt
vom Versicherungsvertrag und dessen Anfechtung wegen arglistiger
Die Klägerin meint, sie habe ihre vorvertragliche Anzeigepflicht er-
füllt und insbesondere die Gesundheitsfrage 1.10 zutreffend beantwortet.
Das Krankheitsbild der Neurodermitis umfasse sämtliche Allergien, auch
das so genannte allergische Asthma. Die von dem Arzt F. ver-
ordneten Medikamente hätten ebenfalls der Behandlung der Neurodermi-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der Re-
vision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts greift die von der Be-
klagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht durch.
Zwar habe die Klägerin ihre Asthmaerkrankung auf die Frage nach Er-
krankungen der Atmungsorgane nicht mitgeteilt. Sie habe dies aber
plausibel damit erklärt, dass sie eine Verbindung zwischen der angege-
benen Neurodermitis und dem allergischen Asthma gesehen habe. Diese
Auffassung der Klägerin werde durch den von der Beklagten vorgelegten
"Wikipedia"-Auszug zum Thema Neurodermitis gestützt. Daraus ergebe
sich, dass ein Großteil der Patienten mit Neurodermitis zusätzlich unter
Allergien leide und bei Patienten mit atopischen Ekzemen neben den
Hauterscheinungen in einigen Fällen Heuschnupfen oder Asthma aufträ-
ten. Überdies seien bei der Frage nach Erkrankungen der Haut in dem
Klammerzusatz auch Allergien genannt worden. Die Klägerin habe ihr al-
lergisches Asthma nur der falschen Rubrik zugeordnet. Die ihr verordne-
ten Antihistaminika "Zyrtec" und "Terfenadin" habe sie zwar nicht ange-
geben, indessen bei den Erläuterungen zur Frage 1.10 die Medikamente
"Loragamma" und "Dermatop" genannt. Hierzu habe sie in der mündli-
chen Verhandlung erklärt, "Loragamma" sei an die Stelle der beiden
erstgenannten Medikamente getreten. Daher könne nicht von einem Ver-
schweigen einer Medikation in Täuschungsabsicht ausgegangen werden.
Die Antragsfrage nach Behandlungen und Untersuchungen in den
letzten fünf Jahren habe die Klägerin objektiv falsch beantwortet, indem
sie die Asthmabehandlungen nicht mitgeteilt habe. Da sie aber angege-
ben habe, seit Geburt unter Neurodermitis zu leiden, und diese Krankheit
nach dem "Wikipedia"-Auszug als nicht heilbar gelte, habe sich der Be-
klagten aufdrängen müssen, dass diese Frage unzutreffend beantwortet
worden sein müsse. Wenn die Beklagte ungeachtet dessen einen klären-
den Hinweis oder eine klärende Nachfrage unterlassen habe, könne sie
sich nicht auf ihr Rücktritts- oder Anfechtungsrecht berufen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht
1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu Unrecht die Arglist-
anfechtung und den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen Verlet-
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Versiche-
rer beim künftigen Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei
Antragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht
(Senatsurteil vom 5. März 2008 - IV ZR 119/06, VersR 2008, 668 Rn. 10
m.w.N.). Aufgrund solcher Angaben ist dem Versicherer eine ordnungs-
gemäße Risikoprüfung nicht möglich (Senatsurteil vom 5. März 2008
aaO). Diese soll die Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug auf den Ver-
sicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss gewährleisten und darf
deshalb nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles verscho-
ben werden (Senatsurteile vom 5. März 2008 aaO; vom 11. November
1992 - IV ZR 271/91, VersR 1993, 871 unter 3 b m. Anm. Lorenz; vom
25. März 1992 - IV ZR 55/91, BGHZ 117, 385, 388). Unterlässt der Ver-
sicherer eine ihm obliegende Rückfrage und sieht er insoweit von einer
ordnungsgemäßen Risikoprüfung ab, so ist es ihm im Weiteren nach
Treu und Glauben verwehrt, gestützt auf die Unvollständigkeit der Anga-
ben des Versicherungsnehmers wirksam vom Versicherungsvertrag zu-
rückzutreten (Senatsurteile vom 5. März 2008 aaO Rn. 12; vom 3. Mai
1995 - IV ZR 165/94, VersR 1995, 901 unter 3; vom 2. November 1994
- IV ZR 201/93, VersR 1995, 80 unter II 2 b; vom 11. November 1992
b) Eine Nachfrageobliegenheit hat das Berufungsgericht mit nicht
tragfähiger Begründung angenommen. Allein deshalb, weil die Klägerin
erläuternd zu der Frage 1.10 angegeben hatte, sie leide seit Geburt an
Neurodermitis, musste es sich der Beklagten nicht aufdrängen, dass die
Frage nach ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen in den letzten
fünf Jahren unzutreffend beantwortet war. Eine Nachfrage obliegt dem
Versicherer nur dann, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die bisher von dem Versicherungsinteressenten erteilten Auskünfte
nicht abschließend oder nicht richtig sein können und deshalb weitere In-
formationen für eine sachgerechte Risikoprüfung erforderlich sind (vgl.
Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. §§ 16, 17 Rn. 25; Knappmann in
Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl.
§ 14 Rn. 61). So liegt der Fall hier nicht. Daraus, dass die Klägerin im
Zusammenhang mit ihrer Neurodermitis die Medikamente "Loragamma"
und "Dermatop" und als behandelnden Arzt Dr. B. genannt hatte,
konnte die Beklagte lediglich ersehen, dass die Antragsfragen 3 und 6 in
Bezug auf diese Erkrankung nicht richtig beantwortet waren. Dies musste
die Beklagte nicht zu einer Nachfrage veranlassen, weil sie die Medikati-
on sowie den Namen des behandelnden Arztes aus den ergänzenden
Angaben zu der Frage 1.10 entnehmen konnte. Sie brauchte aber nicht
anzunehmen, dass die Klägerin wegen weiterer Krankheiten, selbst wenn
diese mit der Neurodermitis zusammenhingen, von anderen Ärzten be-
c) Zudem hat das Berufungsgericht verkannt, dass der Versicherer
das Recht zur Arglistanfechtung nicht schon deshalb verliert, weil er sei-
ne Nachfrageobliegenheit verletzt hat (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli
2007 - IV ZR 170/04, VersR 2007, 1256 Rn. 2; vom 15. März 2006 - IV
ZA 26/05, VersR 2007, 96 m. Anm. Lorenz; offen gelassen im Senatsur-
teil vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01, VersR 2001, 1541 unter II 2; vgl.
Senatsurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00, VersR 2001, 620 unter 2
b bb). An der früheren Rechtsprechung, nach der sich ein Versiche-
rungsnehmer auch bei arglistiger Verletzung seiner Anzeigeobliegenheit
auf die Verletzung einer Nachfrageobliegenheit durch den Versicherer
berufen kann (so noch Senatsurteil vom 25. März 1992 aaO), hat der
2. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts
kann der Senat nicht ausschließen, dass die von der Beklagten erklärte
Anfechtung durchgreift. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon aus-
gegangen, dass der Versicherer die Beweislast für die Täuschungsab-
sicht des Versicherungsnehmers trägt. Weiterhin hat es richtig gesehen,
dass den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast trifft,
wenn objektiv falsche Angaben vorliegen; er muss plausibel darlegen,
wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist
(Senatsbeschlüsse vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06, VersR 2008,
242 Rn. 1 m.w.N.; vom 12. März 2008 - IV ZR 330/06, VersR 2008, 809
Rn. 8). Ob die Klägerin nachvollziehbar erklären kann, warum sie die
Asthma-Behandlungen nicht in dem Versicherungsantrag angegeben hat-
te, wird das Berufungsgericht nunmehr zu prüfen haben. Falls es auch
insoweit eine arglistige Täuschung verneint, wird es sich erneut mit den
Voraussetzungen des Rücktrittsrechts zu befassen haben.
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.11.2007 - 2/23 O 40/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.06.2009 - 3 U 286/07 -
Histomorphometric Evaluation of Extraction Sockets and Deficient Alveolar Ridges Treated with Allograft and Barrier Membrane: A Pilot Study Hyman Smukler, BDS, DMD, HDD*/Luca Landi, DDS**/Reza Setayesh, DMD, DMSc*** The aim of the study was to determine the fate of demineralized freeze-dried bone allograft (DFDBA)used in conjunction with a barrier membrane in the management of extraction socket
PRINCIPLES OF ORAL ANTIDIABETIC AND INSULINOMIMETIC DRUG THERAPY Oral antidiabetic drugs (OADs) are being used in addition to lifestyle recommendations (MNT and physical activity) in type 2 diabetes. OADs are contraindicated in pregnancy. Current OADs include insulin secretagogues, insulin sensitizers and alpha-glucosidase inhibitors. Also newly developed “insulinomimetic” drugs, some of w