Merkblatt zum kopflausbefall in gemeinschaftseinrichtungen
Merkblatt zum Kopflausbefall in Gemeinschaftseinrichtungen
in der Gemeinschaftseinrichtung, die Ihr Kind besucht, sind Kopfläuse aufgetreten. Vielleicht ist Ihr Kind sogar selbst betroffen. Kopflausbefall ist lästig und unangenehm. Bei engem Kontakt ist die Gefahr einer Weiterverbreitung durch das Überwandern der Läuse von Kopf zu Kopf bzw. gelegentlich über die Kleidung sehr groß. Um dies zu verhindern, ist eine gute Zusammenarbeit zwischen Eltern, Gemeinschaftseinrichtung, niedergelassenen Ärzten und Gesundheitsbehörde unbedingt erforderlich.
Bitte untersuchen Sie deshalb Ihr Kind auf einen möglichen Läuse- oder Nissenbefall. Die Kopfläuse haben eine Größe von ca. 2,5 bis 3 mm Länge. Die Nissen (länglich ovale Eier der Kopflaus) sind ca. 0,8 x 0,3 mm groß. Sie sehen anfangs perlfarben, weißlich glänzend, später gelblich bis bräunlich-gelb aus. Die Eier werden meist in der Nähe der Kopfhaut an die Haarbasis geklebt, oft eines über dem anderen. Von Kopfschuppen oder Haarspraypartikeln unterscheiden sich Nissen dadurch, dass sie fest am Haar haften und nicht abgestreift werden können. Durch einfache Haarwäsche lassen sie sich nicht entfernen. Nur Nissen in weniger als 1 cm Abstand von der Kopfhaut enthalten lebende Larven und sind damit ansteckungsfähig. Wenn Sie bei Ihrem Kind solche Nissen oder lebende Läuse feststellen, müssen Sie unverzüglich eine Behandlung mit einem Mittel gegen Kopfläuse durchführen.
In diesem Fall sind sie auch zur Mitteilung an den Kindergarten, die Schule oder sonstige Gemeinschaftseinrichtung verpflichtet. Hieraus entstehen Ihnen keine Nachteile, denn Ihr Kind kann bereits am Tag nach einer korrekten Behandlung die Einrichtung auch ohne ärztliches Attest wieder besuchen.
Die Behandlung ist einfach und schnell wirksam. Das Robert-Koch-Institut (Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten) empfiehlt zur Behandlung bei Kopflausbefall geprüfte Mittel mit den Wirkstoffen Allethrin, Lindan (nur noch bis 2008), Permethrin bzw. Pyrethrum oder das Medizinprodukt MOSQUITO Läuse-Shampoo. Bei der Auswahl des Mittels kann Sie Ihr Arzt oder Apotheker beraten. Kinder bis 12 Jahre erhalten Kopflauspräparate kostenfrei auf Rezept. Die Präparate sind ansonsten auch rezeptfrei in der Apotheke erhältlich. Bitte beachten Sie bei der Anwendung unbedingt die Angaben des Herstellers!
Da Larven und Läuse bei korrekter Behandlung abgetötet werden, ist eine Weiterverbreitung des Kopflausbefalls nach einer solchen Behandlung nicht mehr zu befürchten. Deshalb können Kinder den Kindergarten, die Schule oder sonstige Gemeinschaftseinrichtungen am Tag nach der Behandlung wieder besuchen. Ein ärztliches Attest ist nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts nur dann erforderlich, wenn es sich um einen wiederholten Kopflausbefall binnen vier Wochen gehandelt hat. Allerdings können (zunächst nicht ansteckungsfähige) Läuseeier auch eine korrekte Behandlung mit Läusemitteln überleben. Deshalb ist immer eine zweite Behandlung nach 8 bis 10 Tagen erforderlich, um die Läuseplage sicher loszuwerden. In diesem Zeitraum sind alle Larven aus den verbliebenen Eiern geschlüpft, haben den Kopf des Wirts noch nicht verlassen und selbst noch keine Eier abgelegt. Nissen sollten zusätzlich möglichst vollständig mechanisch entfernt werden. Unterstützend kann hier das Haar mit 3%iger Essiglösung angefeuchtet und mit einem feinzinkigen Nissenkamm ausgekämmt werden. Wenn in Ausnahmefällen der Kopflausbefall auch nach einer korrekt durchgeführten Zweitbehandlung noch nicht gestoppt ist, sollte auf ein anderes Mittel umgestiegen werden. Resistenzen gegen die eingesetzten Mittel kommen vor.
2 Merkblatt zum Kopflausbefall in Gemeinschaftseinrichtungen
Nicht nur die läusebefallene Person, sondern auch deren Familienangehörige und sonstige enge Kontaktpersonen müssen untersucht werden und sich erforderlichenfalls einer Behandlung unterziehen. Dies ist wichtig, um einen Wiederbefall der behandelten Person zu vermeiden.
Zur völligen Tilgung des Kopflausbefalls und zur Vorbeugung gegen Neuansteckung werden außer der Behandlung der Kopfhaare die folgenden Hygienemaßnahmen empfohlen: €• gründliche Reinigung von Kämmen, Haar- und Kleiderbürsten €‚ Wechseln von Handtüchern, Leib- und Bettwäsche und Waschen bei mindestens 60°C €ƒ antiparasitäre Behandlung der Oberbekleidung (einschließlich Kopfbedeckungen und Schals) durch eines
- Waschen bei mindestens 60°C- Einsprühen mit einem dafür geeigneten Präparat (z. B. mit Jacutin N, vor Wiederbenutzung reinigen)- Lagerung in einem gut schließbaren Plastikbeutel für 2 Wochen (dadurch werden die Läuse abgetötet
und die später noch schlüpfenden Larven ausgehungert)
- Anwendung warmer trockener Luft (mindestens 45°C für 60 Minuten) oder Einbringen in Kälteboxen
bei –10°C bis –15°C über einen Tag (geeignet für Kleidungsstücke, Perücken oder Gegenstände)
€„ Reinigung von Wohn- und Schlafräumen (Bodenbelag, Teppiche, Polstermöbel) mit einem Staubsauger
(dies gilt ebenso für textile Kopfstützen, vor allem in Schulbussen und für textiles Spielzeug, wie Plüschtiere in Gemeinschaftseinrichtungen).
In Schulen und Kindergärten kann auch versucht werden, ausgestreute Läuse durch Aushungern abzutöten. Dazu sind die Räume ebenfalls vorher von losen Haaren zu reinigen und anschließend über ein Wochenende (möglichst schon ab Freitag bis Montag) auf einer Temperatur von 30° C zu halten: Danach ist die Temperatur des überheizten Raumes abrupt auf max. 20° C zu senken und über eine Woche nicht über diesen Wert ansteigen zu lassen. Der Läusebefall Ihres Kindes ist keine Schande! Kopflausbefall kommt „in den besten Familien“ vor und hat nichts mit fehlender Hygiene zu tun. Eine wirksame Läusebekämpfung in der Gemeinschaftseinrichtung ist vor allem von Ihrer aktiven Mitarbeit abhängig. Durchsuchen Sie selbst sorgfältig das Kopfhaar Ihres Kindes nach Läusen und Nissen und folgen Sie ggf. den vorstehenden Empfehlungen zu Behandlung, Untersuchung von Kontaktpersonen und sonstigen Hygienemaßnahmen. Bitte geben Sie die anhängende Erklärung innerhalb von 3 Tagen in der Gemeinschaftseinrichtung Ihres Kindes ab. Mitteilungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz: Bei Verlausung haben Betroffene bzw. deren Erziehungsberechtigte nach § 34 Abs.5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich Mitteilung zu machen. Benachrichtigungspflicht seitens der Einrichtung gegenüber dem Gesundheitsamt besteht nach § 34 Abs.6 des Infektionsschutzgesetzes.
Haben Sie weitere Fragen, so wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinschaftseinrichtung oder an die Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamts Hof (siehe auch: www.landkreis-hof.de/laeuse.htm).
€------------(bitte abtrennen und innerhalb von 3 Tagen an die Einrichtung zurückgeben)----------------------------------------------------------------------------------------------------
Erklärung der Eltern / Sorgeberechtigten über eine korrekt durchgeführte Behandlung
Der Inhalt des Merkblattes zum Kopflausbefall in Gemeinschaftseinrichtungen ist mir bekannt.
Ich habe den Kopf meines Kindes untersucht und keine Läuse oder Nissen gefunden. Auf dem Kopf meines Kindes wurden Läuse bzw. kopfhautnahe Nissen gefunden. Ich habe den Kopf mit einem insektenabtötenden Mittel am ……………………wie vorgeschrieben behandelt. Ich versichere, dass ich nach 8-10 Tagen eine zweite Behandlung durchführen werde. Ich habe Wäsche, Kleidung und Gebrauchsgegenstände in unserer Wohnung entlaust.
__________________________________________________________________________________Name und Klasse (bzw. Gruppe) des Kindes
Unterschrift eines Elternteils / Sorgeberechtigten
Angel Lopez, Psy.D., Inc. Psychological / Mental Health Services 2250 Satellite Blvd., Suite 175, Duluth, GA, 30097Office: (770) 232-0555; Fax: (770) 232-0640 Sara Boucchechter, Psy.D. Alexandra Mena Phipps, Ph.D. Alejandro Navarrete-Aguilar, M.A., LPC Licensed Clinical Psychologist Licensed Psychologist Licensed Professional Counselor WHAT IS DEPRESSION? Depression is an emotional mood
000041 LONDRINA Quinta-feira, 11 de setembro de JORNAL DO EXECUTIVO ATOS LEGISLATIVOS EXTRATOS Processo Administrativo nº PA-DL 97/058. Partes: Município de Londrina e Gerônimo Arlindo Fuganti.Ref.: Dispensa de Licitação - Art. 24 - inciso X, Lei Federal 8.666/93.Objeto: Locação de um imóvel de alvenaria situados na Rua Caraíbas, com área edificada de 867,20m2. Valor